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Satzung
(Stand: 27.01.2019)
1. Name, Geschäftsjahr, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Mesale“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen; der Name lautet „Mesale e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg (Hasstraße 7, 90431 Nürnberg).
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.2 Die Zwecke des Vereins sind
2.2.1 die Einrichtung und Gründung von Bildungs- und Erziehungsanstalten sowie deren Betrieb und Weiterentwicklung
2.2.2 die Förderung des interkulturellen Austauschs und die Vermittlung von interkultureller Bildung
2.2.3 das Angebot von Deutsch- und Fremdsprachenkursen
2.2.4 die Unterstützung und Beratung von Jugendlichen, Familien sowie insbesondere auch von Geflüchteten
2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder können alle privaten und juristischen Personen werden.
3.2 Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Unternehmen werden.
3.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei natürlichen Personen, mit dem Erlöschen des Unternehmens, durch Austritt aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
4.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Quartalsende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
5. Mitgliedsbeiträge
5.1 Ordentliche fördernde Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.
5.2 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5.4 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Organe des Vereins
6.1 Vorstand
6.2 Mitgliederversammlung
6.3 Präsidium
6.4 Aufsichtsrat
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus der/dem Vorstandsvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
7.3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und ist auf maximal sechs Jahre beschränkt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
8. Zuständigkeit des Vorstandes
8.1 Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie durch die Satzung nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.2 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausstellung der Tagesordnung
8.3 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
8.4 Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
8.5 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
8.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in berufen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
9. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
9.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
10. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
10.1 Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
10.2 Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden einberufen; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
10.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
10.4 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mindestens zwei Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
11. Rechnungsprüfung
11.1 Der Vorstand hat alljährlich über den für die Ausgaben des Vereins erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan aufzustellen.
11.2 Die Jahresrechnung wird vom Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie wird von zwei Mitgliedern der Versammlung geprüft. Die Wahl der Prüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, findet alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung statt.
12. Mitgliederversammlung
12.1 Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
12.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
12.2.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
12.2.2 Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
12.2.3 Wahl der Rechnungsprüfer
12.2.4 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
12.2.5 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
12.2.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum Ablauf des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
13.2 Die Mitgliederversammlung findet erst nach einer schriftlichen Einladung, welche zwei Wochen vor dem Stichtag bei den Mitgliedern eingegangen sein muss, statt. Die Einladung enthält den Ort, den Zeitpunkt und den Gegenstand der Versammlung. Eine Mitgliedermehrheit am Versammlungszeitpunkt ist nicht erforderlich.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.
15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden, geleitet. Das Protokoll einer jeden Mitgliederversammlung wird vom Mitglied des Vereins unterschrieben, das für die Protokollführung zu Beginn der Versammlung mit Mehrheit vorausbestimmt wurde.
16. Präsidium
16.1 Das Präsidium setzt sich zusammen aus den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes, der/dem Geschäftsführer/in und Beisitzern.
16.2 Die Beisitzer werden vom Vorstand gewählt und können von diesem jederzeit abberufen werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Beisitzer bestimmt sich nach derjenigen des jeweiligen Vorstandes.
16.3 Die Beisitzer beraten und unterstützten den Vorstand, insbesondere in der Entwicklung des Profils, der Strukturen und der strategischen Planung auf den Gebieten der Pädagogik, des Personals, der Finanzen und der konzeptionellen Weiterentwicklung.
16.4 Das Präsidium soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums die Bestimmungen in § 10 dieser Satzung.
17. Aufsichtsrat
17.1 Der Aufsichtsrat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei eventuellen Rücktritten einzelner Aufsichtsratsmitglieder während einer Vorstandsperiode wählt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Sitzung ein neues Aufsichtsratsmitglied.
17.2 Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder dürfen keine Angestellten des Vereins sein, Vorstandsmitglieder dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören.
17.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
17.4 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
17.5 Der Aufsichtsrat tagt mind. zweimal im Jahr nach Absprache auf Einladung des/der Vorsitzenden mit einer einwöchigen Ladungsfrist.
17.6 Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn mind. ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied dies schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt.
17.7 Der Aufsichtsrat kontrolliert und berät den Vorstand. Er hat das Recht, regelmäßig und/oder punktuell Prüfungen sämtlicher Vorstandstätigkeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
17.8 Zustimmung zu besonderen Geschäften, z.B. Grundstückkauf, Darlehensaufnahme.
18. Geschäftsführung
18.1 Zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle werden ein/e oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt. Der Vorstand beruft die Geschäftsführung. Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließt der Vorstand.
18.2 Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
18.3 Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstands- und Beiratssitzungen teil.
19. Auflösung der Vereins
19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
19.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
19.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Verein, der ähnliche oder gleiche steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, überführt.
19.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nürnberg, den 27.01.2019
Erster Vorsitzender, Ihsan Cevik
Zweiter Vorsitzender, Fatih Ardic
Schatzmeister, Ilker Atesoglu